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Geschrieben von: Edgars Kalejs
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Mittwoch, den 28. Juli 2010 um 02:30 Uhr |
Wird ein Gesellschafter aus der GmbH wegen fehlender Einzahlung auf die übernommene Stammeinlage ausgeschlossen, ist zwar im Verhältnis zu den übrigen Gesellschaftern der Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten. Doch eine sachliche Differenzierung zwischen den Gesellschaftern ist erlaubt.
Die Klägerin ist eine GmbH. Sie hatte Ende 1999 eine Kapitalerhöhung auf 220.000 DM beschlossen. Von den neuen Stammanteilen entfielen auf den beklagten Gesellschafter G1 60.000 DM und auf den Gesellschafter G2 50.000 DM. Der Beklagte hatte daraufhin einen Teilbetrag von 17.500 DM eingezahlt; ein Restbetrag von 42.500 DM stand hingegen noch aus. G2 leistete nur einen Teilbetrag von 28.000 DM.
G2 leistete im September 2007 die Restzahlung von 11.248 Euro durch Zahlung auf ein Konto der Klägerin. Von diesem Konto überwies er sich allerdings selbst am gleichen Tag einen Betrag von 11.743,03 Euro. Zuvor hatte er im Jahr 2006 in Absprache mit der GmbH 10.816 Euro auf eine Umsatzsteuerschuld der GmbH an das Finanzamt überwiesen.
Trotz Einforderung der rückständigen Einlage mit Nachfristsetzung zahlte der Beklagte nicht. Daraufhin erklärte die Klägerin, dass der Beklagte mit einem Geschäftsanteil von 60.000 DM aus der Gesellschaft ausgeschlossen werde. Dieser vertrat die Auffassung, dass die Kaduzierung nicht wirksam sei. Schließlich habe die Einforderung der Einlage gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, da auch G2 seine Einlage nicht wirksam erbracht habe.
Die Klage auf Feststellung, dass der Beklagte aus der Gesellschaft wirksam ausgeschlossen ist, war erfolgreich.
Sachlich gerechtfertigte Differenzierungen zwischen den Gesellschaftern sind beim Zwangsausschluss zulässig. So ist es denkbar, dass bei einem Gesellschafter die Kaduzierung betrieben und gegen einen anderen auf Zahlung geklagt wird. Eine willkürliche Ungleichbehandlung ist allerdings unzulässig.
Ein sachlicher Grund für ein differenziertes Vorgehen ergab sich daraus, dass eine Forderung des G2 gegen die Gesellschaft bestand. Dabei kam es nicht darauf an, ob die Forderung des Gesellschafters G2 zu diesem Zeitpunkt werthaltig oder durchsetzbar war. Es reichte vielmehr aus, dass der Mitgesellschafter Aufwendungen aus seinem Vermögen und damit ein Vermögensopfer erbracht hatte, das die anderen Gesellschafter nicht trugen.
■ OLG Hamm, Urteil vom 25.2.2010, Az. 27 U 24/09
Quelle: VSRW-Verlag Dr. Hagen Prühs GmbH, Bonn |